Nach einem Zitat des Altbundeskanzlers Helmut Schmidt haben Steuerpflichtige auch das Recht, bei ihren Steuern zu sparen. Dieses Recht muss allerdings – im Gegensatz zur Steuerpflicht – aktiv und durch Eigeninitiative umgesetzt werden, denn das Finanzamt hilft selten dabei (manchmal schon, etwa bei einer “Günstigerprüfung”). Indes steht allen Steuerbürgern ein hinreichendes Instrument für ihre Steuerersparnisse zur Verfügung: die jährliche Steuererklärung. Arbeitnehmer müssen sie selten verpflichtend abgeben. Wenn sie sich der Mühe jedoch unterziehen, kann sich das sehr lohnen – im Durchschnitt 900 Euro erhalten Angestellte vom Finanzamt zurück, wie die Stiftung Warentest unlängst ermittelte. Rentner können ebenso etwas zurückerhalten, Selbstständige sind ohnehin zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Wann lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung?
Wenn Pauschalbeträge für Sonderausgaben und Werbungskosten überschritten wurden, lohnt sich eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung durch Arbeitnehmer ebenso wie bei außergewöhnlichen Belastungen. Hierbei müssen die Steuerbürger beachten: Weder abzugsfähige Aufwendungen noch die Höhe pauschalierter Abzüge bleiben immer gleich. Im Gegenteil: Jährlich gibt es Gesetzesänderungen im Steuerrecht, vielfach basieren sie auf den letzten BFH-Urteilen. Daher fassen wir hier die wichtigsten Positionen für 2014 zusammen, mit denen Sie nachträglich Ihre Steuerlast reduzieren können.
Vorsorgeaufwendungen: medizinische Kosten
Vorsorge sollte jeder Bürger betreiben, um vor Lebensrisiken gewappnet zu sein. Vater Staat beteiligt sich daran in gewissem Umfang per Steuerabzugsmöglichkeit. Das kompensiert zwar nicht vollständig notwendige Beiträge zu Versicherungen und verbleibende Eigenanteile, aber es kann diese Belastungen durch Steuererstattungen kompensieren. Seit 2010 werden die kompletten Eigenbeiträge der Kranken- und Pflegeversicherung anerkannt, und zwar unabhängig von den 1.900 Euro (Ehepaare: 3.800 Euro), die als Höchstgrenze bei allen Vorsorgeaufwendungen gelten. Bislang durften jedoch über dieser Höchstgrenze keine KV-/PV-Kosten mehr abgesetzt werden, das könnte sich ändern. Das BFH-Urteil X R 5/13 verweist auf diese Änderung, es gibt darüber hinaus noch weitere BFH-Entscheidungen, die zu einer höheren Absetzbarkeit bestimmter Positionen führen könnten. Wir empfehlen daher, folgende Positionen vorsorglich anzusetzen, die teilweise noch nicht anerkannt sind, jedoch wahrscheinlich in Kürze anerkannt werden:
- Eigenanteile bei Arzthonoraren und Rezeptgebühren
- Beiträge zur Arbeitslosen-, Haftpflicht- und Krankentagegeldversicherung, Zusatzversicherungen für Seehilfen, Chefarztbehandlung und Zahnersatz (auch nach Ausschöpfen des Höchstbetrages durch die Krankenkassenbeiträge)
- Pflegepauschale von 924 Euro (Pflegestufe III oder “H”-Stufe) oder Belege für Mehrkosten
- 8.354 Euro + KV/PV (224 Euro über dem Betrag aus 2013) bei der Unterstützung von Lebensgefährten oder Angehörigen
Steuerlich sinnvolle Möglichkeiten für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die zum größten Anteil am Gesamtsteueraufkommen beitragen, werden alljährlich durch den Pauschbetrag von 1.000 Euro entlastet, der ihre “Werbungskosten“ (dazu zählen vorrangig Fahrtkosten) abfangen soll. Diese Summe überschreiten viele Arbeitnehmer, die daher ihre Belege sammeln sollten. Wie schon in Vorjahren können auch für 2014 Gewerkschaftsbeiträge, die Kosten für eine berufliche Weiterbildung sowie Kosten für Arbeitsmittel wie Fachbücher und Notebooks abgesetzt werden. Es kommt ein neuer Punkt hinzu: Die Wegekosten zur Arbeitsstätte (“erste Tätigkeitsstätte”) wurden schon immer abgesetzt, neuerdings können die Arbeitnehmer auch die Fahrtkosten zu einer Sammelstelle ihres Arbeitgebers geltend machen. Das ist der Punkt, von dem aus der Arbeitgeber einen anschließenden Bustransfer o.ä. durchführen lässt. Arbeitnehmer können 30 ct/km (einfache Anreise) oder tatsächlich entstandene Kosten für den öffentlichen Nahverkehr abrechnen, für Letztere sind Belege vorzulegen. Monteure ohne feste Arbeitsstätte und reisende Arbeitnehmer setzen Fahrtkosten wie folgt ab:
- bei Fahrten mit eigenem Fahrzeug pauschal 30 ct/km
- Kosten für ÖPNV
- Kosten für Mietwagen
- Parkgebühren
- Übernachtungen
- Verpflegungskosten neu: bei achtstündiger Abwesenheit 12 Euro am ersten und letzten Tag (An- und Abreise), ab dem zweiten Tag 24 Euro
Die Belastungen für eine beruflich bedingte Zweitwohnung können nur noch in geringerem Umfang im Vergleich zu den Vorjahren geltend gemacht werden. Absetzbar sind ab dem Steuerjahr 2014:
- pauschal 1.000 Euro pro Monat für die Wohnkosten (Miete, Einrichtung, Betriebskosten, AfA)
- Verpflegungspauschale für drei Monate ab Bezug
- Umzugskosten
Die notwendige Kostenbeteiligung für die Wohnung am Heimatort wurde neu geregelt. Alleinstehende ohne eigene Wohnung (bei den Eltern oder in einer WG/Lebensgemeinschaft wohnend) können die Kosten für ihre doppelte Haushaltsführung bei einer Zweitwohnung nur absetzen, wenn sie eine Kostenbeteiligung von mindestens 10 % am Heimathaushalt nachweisen können.
Neue Regeln für Mieter und Haus-/Wohnungseigentümer
Die Kosten für Handwerkerrechnungen können Haus- und Wohnungsbesitzer ebenso wie Mieter schon seit mehreren Jahren von der Steuer absetzen. Es zählen dazu die Löhne sowie die Fahrt- und Maschinenkosten, jedoch nicht die Materialkosten. Nach Rechnungsvorlage werden beispielsweise von den Lohnkosten 20 % per Steuerreduzierung ersetzt. Für 2014 wurden teilweise neue Regeln eingeführt. Es sind nun zusätzlich die Kosten für Haushaltshilfen wie Reinigungspersonal, Schneeräumer und Pflegedienste absetzbar. Neu ist auch die Absetzbarkeit von Handwerkerkosten, die bei einer Schornsteinreparatur (inklusive Kehr-und Wartungsarbeiten) sowie beim nachträglichen Anschluss eines Gebäudes an das öffentliche Wassernetz entstehen. Hierfür gelten Obergrenzen von 6.000 Euro für die Handwerkerkosten und 20.000 Euro für die Haushaltshilfen. Außerdem können seit 2014 die Kosten für einen Dachausbau und den Aufbau eines Wintergartens steuerlich geltend gemacht werden. Die Gutachtergebühren für die Überprüfung von Heizungsanlagen und deren Ausmessen sind hingegen nicht mehr absetzbar.
Steuerliches Sparpotenzial für Auszubildende und Studenten
Auch Studenten und Azubis, wenngleich mit kaum einem nennenswerten Einkommen gesegnet, können Sonderausgaben geltend machen. Es zählen dazu:
- Fahrtkosten
- Studiengebühren
- Ausgaben für Arbeitsmittel wie Bücher, Laptop, Stifte etc.
Steuerliche Aufwendungen werden in der Steuererklärung für 2014 entsprechend auf dem Mantelbogen angekreuzt. Aktuell gibt es noch keine Rechtsgrundlage für die Absetzbarkeit dieser Kosten, ein BFH-Urteil dazu steht jedoch aus. Vorläufig dürften die Finanzämter den Absatz dieser Kosten ablehnen, gegen diese Ablehnung lohnt sich der Einspruch. Damit bleibt dieser Bescheid offen. Sollte das erwartete BFH-Urteil zugunsten der Steuerzahler ausfallen, könnten die Aufwendungen mit späteren Einkünften verrechnet werden.
Abgabetermine für die Steuererklärung 2014
Der offizielle Abgabetermin ohne Fristverlängerung ist im Jahr 2015 der 1. Juni. Die Steuererklärung dürfte jedoch wie immer recht komplex geraten, gesetzliche Änderungen werden erst etwa ab April publiziert. Sie stehen dann auch online – unter anderem über das ELSTER-Programm – zur Verfügung. Das betrifft auch die Gesetzesänderungen, die nach den oben zitierten BFH-Urteilen erwartet werden. Wer nun seine Steuererklärung allein und pünktlich ohne Fristverlängerung abgeben wollte, hätte hierfür nur einen reichlichen Monat Zeit. Da das deutsche Steuerrecht so derart undurchschaubar und kompliziert ist, empfiehlt sich die Beauftragung eines Fachmanns für die Steuererklärung. Wer den Steuerberater einschaltet, kann mit der Verschiebung des Abgabetermins auf den 31.12.2015 rechnen.